Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen der Firma Julian Prochnow Digital (nachfolgend „Agentur“).
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
- Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen.
- Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Die konkreten vertraglichen Leistungspflichten der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur, das dem Vertrag bzw. Auftrag zugrunde liegt. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil.
- Die Agentur erbringt Dienstleistungen insbesondere in folgenden Bereichen: (a) Konzeption und Erstellung von Websites, einschließlich Design, Content-Integration und technischer Umsetzung; (b) Digitalisierung und Automatisierung von Geschäftsprozessen durch Implementierung webbasierter Software einschließlich Software-as-a-Service-Lösungen (SaaS), Beratung, Schulung und Datenmigration. Der konkrete Leistungsumfang je Projekt ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
- Im Zweifel beauftragt der Auftraggeber bei einem Website-Projekt ein Leistungspaket, das aus der technischen Erstellung einer Website, dem Einpflegen von Inhalten und einem anschließenden Wartungs- und Pflegevertrag besteht; die Website umfasst grundsätzlich eine einzige Landeseite (One-Pager) einschließlich Einbindung der Rechtstexte des Auftraggebers (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB). Unterseiten, Funnels und Automatisierungstools sind Zusatzleistungen.
- Vertragsgegenstand sind nicht die Lizenz- bzw. Nutzungsgebühren von Drittsoftware (z. B. SaaS-Lösungen wie Handwerker- oder Buchhaltungssoftware), die von der Agentur empfohlen bzw. beim Auftraggeber implementiert wird. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließt der Auftraggeber hierzu eigenständige, von diesem Vertrag unabhängige Verträge mit den jeweiligen Drittanbietern auf eigene Kosten ab. Die Anbieter solcher Drittangebote sind keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
- Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt die Agentur ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt die Agentur auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach Preisliste oder, falls eine solche nicht besteht, die marktübliche Vergütung.
- Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht.
- Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder Subunternehmer einzusetzen.
- Die Agentur verpflichtet sich entsprechend der Natur ihrer Dienstleistungen nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, wie das Erreichen bestimmter Umsatzzahlen, Lead-Zahlen oder Effizienzkennzahlen.
- Der Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer) umfasst je nach Angebot die laufende Betreuung – bei Website-Projekten insbesondere die technische Plattformpflege, bei Digitalisierungsprojekten insbesondere den technischen Support, die Pflege und Optimierung von Automatisierungen sowie Anpassungen bei wachsenden Anforderungen. Die konkreten Leistungspflichten sowie die Mindestlaufzeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
- Leistungen, die nicht vertragsgemäß von der Agentur zu erbringen sind, werden nicht Vertragsgegenstand, sondern sind vom Auftraggeber selbst zu beauftragen und zu vergüten (z. B. SaaS-Lizenzen, Domainregistrierung, Hosting, Übersetzungen).
§ 3 Angebot, Informationen, Leistung
- Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist kein verbindliches Angebot, sondern nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
- Das rechtsverbindliche Angebot der Agentur enthält die im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preise.
- Konkrete Erfolge und Kennzahlen, wie eine bestimmte Anzahl von Kontakten von Neukunden (Leads), Bewerbungen, eine Umsatzsteigerung oder eine bestimmte Effizienzsteigerung durch Automatisierung, sind ebenso wenig von der Agentur geschuldet wie Ergebnisse reiner Tätigkeiten.
§ 4 Abnahme
- Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung (z. B. Website, Software-Einrichtung) und Übertragung in den Verfügungsbereich des Auftraggebers ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zu ihrer Abnahme in Textform verpflichtet, sofern sie den vertraglichen Spezifikationen entspricht.
- Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der Leistung zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen. Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleiben von einer Teilabnahme unberührt und richten sich ausschließlich nach dem angenommenen Angebot und diesen AGB.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der Agentur.
- Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die Höhe der Vergütung, etwaiger Teilrechnungen oder Zahlungsraten sowie deren Fälligkeitszeitpunkt wird im Angebot genannt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Gesamtvergütung bei Vertragsabschluss im Voraus fällig.
- Die Vergütung für den Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer) wird, sofern im Angebot nicht anders geregelt, erstmals einen Monat nach Abnahme bzw. Go-live fällig und monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
- Nicht vereinbarte Zusatzleistungen vergütet der Auftraggeber nach den vertraglichen Sätzen, ersatzweise nach der Preisliste der Agentur, hilfsweise nach der ortsüblichen, angemessenen Vergütung. Begleitende Leistungen wie Schulungen oder Support sind nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug und ist nach § 288 BGB zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
- Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
§ 6 Externe Produkte, Zusatzleistungen, Korrekturschleifen
- Kosten für Drittsoftware oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z. B. Themes, Plugins, SaaS-Lizenzen, Werbebudgets), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis enthalten. Funktionalität und Kompatibilität hängen von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Drittprodukts ab.
- Bei unvorhergesehenen, von Dritten (Provider, Softwareanbieter etc.) verschuldeten Schwierigkeiten, die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden zur vertraglich vereinbarten bzw. ortsüblichen Vergütung zu zahlen.
- Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern oder anderen Medien ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis enthalten.
- Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Weitergehende Änderungen sind nach Stunden zu vergüten.
§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt
- Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen sowie die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
- Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, die die Agentur ohne eigenes Verschulden vorübergehend an der Leistung hindern, verändern die Leistungszeiten entsprechend. Bei einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderlichen Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen – bei Digitalisierungsprojekten insbesondere auch Zugänge, bestehende Kundendaten zur Migration und erforderliche Entscheidungen.
- Der Kunde ist sich bewusst, dass die Zielerreichung bei Digitalisierungsprojekten regelmäßig von der kostenpflichtigen Buchung von Drittangeboten (insbesondere SaaS) abhängt; lehnt er dies nach Vertragsschluss ab, hat er die etwaige Erfolglosigkeit der Zusammenarbeit insoweit selbst zu verantworten.
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er für seine Website eine Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigt, die er selbst anwaltlich erstellen lassen muss.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben und stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.
- Inhalte Dritter können urheberrechtlich geschützt sein; der Auftraggeber stellt sicher, dass er hierfür alle erforderlichen Rechte erworben hat.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung erforderlichen Zugänge sicher und verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich die Passwörter zu ändern.
- Stellt der Auftraggeber Materialien zur Verfügung, welche Rechte Dritter verletzen, hält er die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
- Der Auftraggeber ist für eigene Datensicherungen verantwortlich; eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht nicht, soweit diese bei ordnungsgemäßer Datensicherung verfügbar wären.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Leistungsdetails und interner Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
§ 9 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
- Erbringt der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht nicht vereinbarungsgemäß, gehen die daraus entstehenden Folgen zu seinen Lasten; die Agentur kann den Mehraufwand in Rechnung stellen.
- Sollten Informationen, Zugänge oder Daten nicht rechtzeitig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten.
- Kommt der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit entsprechend zu verschieben.
- Bei einer durch den Auftraggeber verursachten Verzögerung von mehr als drei Wochen ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die bei Wiederaufnahme erforderliche zusätzliche Einarbeitungszeit zu vergüten.
- Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern.
§ 10 Laufzeit, Kündigung
- Der Auftrag über Einrichtungs- bzw. Erstellungsleistungen ist laufzeitunabhängig und endet mit Erbringung der vereinbarten Leistungen.
- Der Wartungs- und Pflegevertrag (Retainer) wird für die im jeweiligen Angebot genannte Mindestlaufzeit abgeschlossen; die Leistungserbringung beginnt, falls eine Einrichtungsleistung vorausging, mit deren Abnahme bzw. Go-live, ansonsten mit Auftragserteilung. Der Vertrag verlängert sich um jeweils denselben Zeitraum, sofern er nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als einen Monat in Verzug gerät oder auch nach Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt.
- Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, ist er verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur zu zahlen. Alternativ steht der Agentur ein Anspruch von 5 % der noch nicht erbrachten Vergütung zu.
- Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses übergibt die Agentur dem Auftraggeber sämtliche für den Auftraggeber eingerichteten Zugänge und Administratorrechte zu den implementierten Systemen, soweit diese im Namen und Eigentum des Auftraggebers eingerichtet wurden, innerhalb von 10 Werktagen nach vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen.
§ 11 Nutzungsrecht
- Nach Zahlung erwirbt der Auftraggeber an etwaigen Gestaltungen, Konzepten und Automatisierungs-Workflows der Agentur ein einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
- Soweit Werke unter einer CC-Lizenz oder Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
- Der Auftraggeber erwirbt das Recht, die gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen.
- Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung als Referenz benennt (Name, Marke, Logo), mit Widerrufsmöglichkeit aus wichtigem Grund.
§ 12 Mängelrechte, Verjährung
- Die Gewährleistung der Agentur richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, ist jedoch zunächst beschränkt auf Nacherfüllung.
- Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit zugunsten der Agentur. Mängelansprüche bestehen nur, soweit Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen.
- Werden durch den Auftraggeber Veränderungen vorgenommen, entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende Behauptung der Agentur nicht widerlegt.
- Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.
- Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Übergabe oder Abnahme der Leistung; dies gilt auch für Schadensersatzansprüche, außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit der Agentur.
§ 13 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
- An Abbildungen, Konzepten, Kalkulationen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
- Für Ansprüche der Agentur aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den der Agentur zur Bearbeitung überlassenen Gegenständen und Rechten.
§ 14 Vertraulichkeit, Datenschutz, Auftragsverarbeitung
- Die Parteien behandeln die Details ihrer Zusammenarbeit vertraulich.
- Überlassene Unterlagen, Gegenstände oder Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
- Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben, soweit für die Vertragsdurchführung erforderlich.
- Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (insbesondere bei Datenmigration, CRM- oder Auftragsverwaltung im Rahmen von Digitalisierungsprojekten), schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab, der Bestandteil des jeweiligen Vertrags wird.
- Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür kein vergleichbares Datenschutzniveau festgestellt ist.
- Die Daten bleiben nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der Verarbeitung erfordert oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
- Bei Streitigkeiten sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben und vor dem Rechtsweg eine Mediation zu versuchen. Die Möglichkeit eines Eilverfahrens bleibt unberührt.
Stand: Juli 2026